Mehr Transparenz bei Kosten und CO₂-Emissionen

Das Pkw-Label enthält standardisierte und vergleichbare Informationen zu neuen Pkw, anhand derer Verbraucherinnen und Verbraucher unterschiedliche Fahrzeuge vergleichen können, z.B.:

  • Den kombinierten Fahrzeugverbrauch pro 100 km (nach WLTP)
  • Die CO₂-Klasse des Fahrzeugs
  • Informationen zu den Energiekosten

Inhalt

Was ist neu?

Die Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) ist am 23. Februar 2024 in Kraft getreten. Auf dieser Webseite finden Sie Informationen zu den Änderungen und den neuen rechtlichen Vorgaben. Darüber hinaus finden Sie relevante Informationen zum Inhalt und zur Gestaltung der Hinweise am Pkw (Pkw-Label) und der Aushänge am Verkaufsort sowie Links zu unseren Tools Pkw-Label erstellen und Pkw-Aushang erstellen.  

WLTP:

Die Angaben im Pkw-Label über den Energieverbrauch und die CO₂-Emissionen des Pkw müssen den nach dem WLTP-Verfahren (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure) gemessenen Werten entsprechen, die in der Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) des Fahrzeugs eingetragen sind.

Dabei müssen neben dem „kombinierten“ Kraftstoff- bzw. Stromverbrauch auch ergänzende Angaben zum Energieverbrauch in der „Innenstadt“, am „Stadtrand“, auf der „Landstraße“ und der „Autobahn“ aufgeführt werden.

Die Einführung des WLTP-Standards auf dem Pkw-Label löst damit die Verwendung des veralteten NEFZ-Prüfstandards (Neuer Europäischer Fahrzyklus) ab. 

Mehr zum WLTP-Verfahren finden Sie hier

CO₂-Klassen:

Im Gegensatz zum alten Pkw-Label wird bei der Zuordnung des Fahrzeugs in die CO₂-Klassen (Farbskala) des neuen Pkw-Labels das Fahrzeuggewicht nicht mehr berücksichtigt.

Die Klasseneinteilung von „A“ bis „G“ erfolgt künftig ausschließlich nach den absoluten CO₂-Emissionen in Gramm pro Kilometer (g/km). Die CO₂-Klasse „A“ erhält ein Fahrzeug, das keine CO₂-Emissionen ausstößt (rein batterieelektrische Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge).

Ab 1 g bis 95 g/km erhält ein Fahrzeug die Klasse „B“, von 96 g bis 115 g die Klasse „C“, so geht es weiter bis 175 g/km. Fahrzeuge, die mehr als 176 g/km emittieren, erhalten die CO₂-Klasse „G“. 

Mögliche CO₂-Kosten:

Die möglichen CO₂-Kosten werden über einen Zeitraum von 10 Jahren bei einer angenommenen Jahresfahrleistung von 15.000 Kilometer auf dem Pkw-Label ausgewiesen.

Die Tankstellenpreise je Liter Kraftstoff enthalten bereits die CO₂-Kosten und werden unmittelbar beim Bezahlvorgang an der Tankstelle mit den Kraftstoffkosten entrichtet.

Da die künftige CO₂-Preisentwicklung unsicher ist, werden drei mögliche durchschnittliche CO₂-Preise „niedrig“, „mittel“ und „hoch“ angenommen und der Berechnung der möglichen CO₂-Kosten über die nächsten 10 Jahre im Pkw-Label zugrunde gelegt. 

Fünf Label für unterschiedliche Antriebs- und Kraftstoffarten:

Mit dem neuen Pkw-Label werden erstmals fünf unterschiedliche Muster vorgegeben, die die Anforderungen an die Inhalte und die Gestaltung der vorgeschriebenen Hinweise für verschiedene Antriebs- und Kraftstoffkombinationen visualisieren.

Hierbei wird zwischen Verbrennungsmotoren für flüssige Kraftstoffe (Benzin, Diesel, LPG), Verbrennungsmotoren für gasförmige Energieträger (Erdgas/CNG), rein batterieelektrisch betriebenen Elektromotoren, Brennstoffzellenantrieben und Plug-in-Hybridantrieben (Benzin/Diesel) unterschieden.  

Hinweis zu Plug-in-Hybriden:

Das Pkw-Label für Plug-in-Hybride hat die Besonderheit, dass die gewichteten, kombinierten Verbrauchsinformationen und der Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie angegeben werden müssen. Für ein Fahrzeug mit Plug-in-Hybridantrieb werden in der Farbskala im Pkw-Label entsprechend auch zwei CO₂-Klassen ausgewiesen, eine CO₂-Klasse auf der Grundlage der CO₂-Emissionen „gewichtet, kombiniert“ und eine CO₂-Klasse „bei entladener Batterie“.

Für die Berechnung der Energiekosten und der möglichen CO₂-Kosten über die nächsten 10 Jahre werden der gewichtet, kombinierte Energieverbrauch bzw. die gewichtet, kombinierten CO₂-Emissionen verwendet. 

Übergangsregelung

Die Pkw-EnVKV sieht für Hersteller und Händler einen angemessenen Zeitraum zur Anpassung vor. So ist für die Umstellung der Pkw-Label (Hinweise) und Aushänge an die neuen Vorgaben eine Übergangsfrist bis zum 1. Mai 2024 festgelegt. Danach dürfen die bis zum 22. Februar 2024 geltenden Muster für die Hinweise und Aushänge bis zum 1. Mai 2024 uneingeschränkt, d. h. auch für die Erstellung neuer Hinweise und Aushänge, weiterverwendet werden (§ 10 Absatz 1 Pkw-EnVKV).

Werbung im Internet, die vor dem 23. Februar 2024 geschaltet wurde, darf noch bis zum 1. Mai 2024 den Anforderungen der vorherigen Fassung der Pkw-EnVKV entsprechen und kann so lange weiterverwendet werden. Für neue Werbung im Internet, die erstmals nach dem 23. Februar 2024 online geht, gelten die Anforderungen der seit dem 23. Februar 2024 geltenden Pkw-EnVKV (§ 9 Abs. 1 Pkw-EnVKV). Bereits verwendete Werbeschriften (Printwerbung) und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien können noch bis zum 1. August 2024 weiterverwendet werden, wenn sie den Anforderungen der vorherigen Fassung entsprechen (§ 9 Abs. 2 Pkw-EnVKV).

Online-Archive mit Werbung im Internet, deren Zweck es beispielsweise ist, veraltete Internetseiten wieder aufrufbar zu machen und Internetseiten mit nicht mehr aktiv verwendetem Werbematerial, wie zum Beispiel veraltete Posts in sozialen Medien, mit denen nicht mehr aktiv geworben wird, müssen auch nach dem Übergangszeitraum nicht aktualisiert werden.

In vielen dieser Fälle dürfte eine Aktualisierung auch für Hersteller oder Händler nicht möglich sein, da sie keinen Zugriff auf diese nicht mehr aktiv verwendeten Werbematerialien haben. Zusätzliche Voraussetzung ist folglich, dass die Werbung bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschaltet wurde. 

Der Leitfaden muss ab dem 15. Juli 2024 den neuen Anforderungen der Pkw-EnVKV entsprechen (§ 10 Absatz 2 Pkw-EnVKV).  

Wie erhalte ich das Pkw-Label?

Häufig ermöglichen Fahrzeughersteller den Abruf des Pkw-Labels über Ihr Verkaufssystem. Sollte das nicht der Fall sein, können Händler mit den Daten des Herstellers bzw. mit den in der Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) des Fahrzeugs angegebenen Daten das Pkw-Label auch selbst erstellen. 

Oder Sie nutzen einfach unserer Online Tools zum Erstellen des Pkw-Labels und des Pkw-Aushangs.

Pkw-Label erstellen

Vorteile des Pkw-Labels

Die übersichtliche Darstellung des Pkw-Labels hilft, Kundinnen und Kunden im Verkaufsgespräch die wichtigsten Eckdaten eines Fahrzeugs zu präsentieren und die Kaufentscheidung zugunsten eines emissionsärmeren Fahrzeugmodells zu unterstützen.

Mit der übersichtlichen Gestaltung und den informativen Inhalten des Pkw-Labels lassen sich Fahrzeuge mit unterschiedlichen Antriebs- bzw. Kraftstoffarten hinsichtlich Energieverbrauch, CO₂-Emissionen, Energiekosten und Kfz-Steuer sowie der möglichen CO₂-Kosten leicht vergleichen. 

Pflichten am Verkaufsort

Die Kennzeichnungspflichten am Verkaufsort beinhalten drei Elemente: 

  • das Anbringen eines Hinweises (Pkw-Label) mit konkreten Verbrauchs- und Emissionsangaben am ausgestellten Pkw 
  • das Anbringen eines Aushangs mit wichtigen Eckwerten aller im Autohaus ausgestellten oder angebotenen Modelle neuer Pkw, sowie  
  • das Zurverfügungstellen eines Leitfadens mit einheitlichen Angaben zu allen in Deutschland angebotenen neuen Pkw-Modellen.  

 

Das Pkw-Label am Fahrzeug 

Das neue Pkw-Label (Hinweis) muss an jedem Pkw, der am Verkaufsort ausgestellt ist oder zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten wird, gut sichtbar angebracht werden.

Dabei kann das Pkw-Label auch elektronisch durch eine Bildschirmanzeige in unmittelbarer Nähe zum ausgestellten Pkw dargestellt werden. Ob das Pkw-Label an einem Aufsteller bzw. auf einem Bildschirm in der Nähe oder direkt am Neuwagen angebracht wird, steht im Ermessen des Handels.

Wichtig ist, dass das Pkw-Label deutlich sichtbar ist und eindeutig dem dazugehörigen Neuwagen zugeordnet werden kann. Das Pkw-Label am Fahrzeug muss dabei Informationen zum spezifischen Energieverbrauch, den CO₂-Emissionen, ggf. der elektrischen Reichweite (sofern einschlägig), den Energiekosten, der Kfz-Steuer, den möglichen CO₂-Kosten sowie der CO₂-Klasse enthalten und den festgelegten grafischen Anforderungen, wie sie durch die Pkw-EnVKV vorgegeben werden, entsprechen.  

Mit dem Tool Pkw-Label-erstellen, können Sie das Pkw-Label für Ihren Neuwagen erstellen. 

Aushang zu erhältlichen Neuwagen 

Händler müssen deutlich sichtbar einen Aushang mit wichtigen Eckwerten über alle am Verkaufsort ausgestellten Modelle neuer Pkw anbringen.

Dabei kann dieser Aushang auch elektronisch durch eine Bildschirmanzeige dargestellt werden. Dies gilt auch für Modelle neuer Pkw, die am Verkaufsort zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten werden.

Im Aushang müssen Informationen über den jeweiligen Energieverbrauch, die CO₂-Emissionen, die elektrische Reichweite (sofern einschlägig) sowie die jeweilige CO₂-Klasse aller angebotenen Pkw-Modelle aufgelistet werden.  

Die Vorlagen für den Aushang bekommt der Handel in der Regel vom Hersteller der Fahrzeuge. Alternativ kann der Aushang auch mit dem Tool „Pkw-Aushang-erstellen“ erzeugt werden. 

Leitfaden zu Energieverbrauch und zu den CO₂-Klassen  

  • Am Verkaufsort muss zudem eine aktuelle Ausgabe des „Leitfadens zu Energieverbrauch und zu den CO₂-Klassen“ der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT) zur Einsicht durch Kunden vorhanden sein.
  • Darin sind für alle in Deutschland angebotenen Modelle neuer Pkw die Verbrauchs- und CO₂-Emissionswerte sowie die CO₂-Klassen aufgeführt.
  • Auf Anfrage muss der Leitfaden Kunden unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Der Leitfaden muss dabei entweder in elektronischer oder ausgedruckter Form vollständig einsehbar sein.  

Weitere Informationen zu den Kennzeichnungspflichten am Verkaufsort finden Sie in den FAQs.

Pflichten bei Werbung und Fernabsatz 

Die Pflicht zur Kennzeichnung neuer Pkw beinhaltet auch verbindliche Angaben für die Werbung und für den Fernabsatz. 

Angaben in der Werbung über den Energieverbrauch, die CO₂-Emissionen und die CO₂-Klasse neuer Pkw  

  • In Werbeschriften für neue Pkw-Modelle muss sichergestellt sein, dass dort Angaben über den kombinierten Energieverbrauch, den kombinierte Wert für die CO₂-Emissionen und die CO₂-Klassen des Fahrzeugs enthalten sind. Bei Plug-in-Hybriden müssen die Werte für den gewichtet kombinierten Energieverbrauch, den gewichtet kombinierten CO₂-Emissionen, den Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie und die CO₂-Klassen angegeben werden.  
  • Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, sind für den Energieverbrauch und die CO₂-Emissionen die Werte der Variante oder Version mit dem jeweils niedrigsten Wert und dem jeweils höchsten Wert anzugeben.
  • Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. Für die CO₂-Klassen sind die CO₂-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO₂-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO₂-Klasse anzugeben. Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Werte verschiedenen CO₂-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO₂-Klasse abzustellen. 
  • Die Angaben müssen gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft sein. Die Angaben müssen bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein. 

Zusätzliche Anforderungen bei elektronischer Werbung (z. B. Internet, Social Media, Online-Videoportale) 

  • Es ist sicherzustellen, dass dem Werbeempfänger die oben genannten Angaben über Energieverbrauch, CO₂-Emissionen und CO₂-Klasse in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem ihm erstmals Informationen zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, angezeigt werden. Die Angabe der CO₂-Klassen sollte dabei in mindestens gleichem Schriftgrad zu den genannten Informationen gemacht werden. Auch wenn keine Informationen zur Motorisierung gegeben werden, so müssen ihm Angaben gemacht werden. 
  • Von den Kennzeichnungspflichten ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 (vor allem Radio und Fernsehen). 
  • Bei Werbung im Internet stellt es keinen Verstoß dar, wenn die Sichtbarkeit der Pflichtangaben ausschließlich aufgrund der technischen Darstellung der jeweiligen Plattform, auf der geworben wird, und ohne weiteres Zutun des Herstellers oder des Händlers nicht oder nur teilweise gegeben ist. 

Bitte beachten Sie: Die Voraussetzungen für diese Ausnahmeregelung sind streng und eng umgrenzt. Die Werbetreibenden bleiben weiterhin verpflichtet, sämtliche Pflichtangaben im Rahmen der Werbung entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu machen. Erst wenn der Werbetreibende eine ordnungsgemäß gekennzeichnete Werbung veröffentlicht und alles Weitere in seinem Machtbereich Liegende getan hat, damit die Sichtbarkeit der Pflichtangaben gewährleistet ist, kann er die Voraussetzung „ohne Zutun“ erfüllen. Die genaue Auslegung unterliegt der Rechtsprechung im Streitfall. Mit einer (möglichst) korrekten Kennzeichnung können Risiken vermieden werden.

Zusätzliche Anforderungen beim Fernabsatz 

Wer als Hersteller oder Händler zum Zweck des Fernabsatzes neue Pkw-Modelle im Internet zum Kauf, Leasing oder zur Langzeitmiete anbietet, muss zusätzlich bei der Beschreibung des Modells beziehungsweise der Variante oder der Version ein Pkw-Label abbilden (oder die darauf anzugebenden Informationen), sobald die Kaufinteressierten die Konfiguration eines konkreten Kraftfahrzeuges abgeschlossen haben. Die Angaben müssen jedoch nicht doppelt gemacht werden. Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn das jeweils einschlägige Pkw-Label korrekt abgebildet wird. Die Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist in diesem Fall entbehrlich. Die Angaben müssen gut lesbar sein. Kundinnen und Kunden sollen damit gleichermaßen informiert werden – unabhängig davon, ob sie das Fahrzeug analog im Autohaus oder digital ansehen.  

Gesetzgebungsprozess und Rechtsgrundlage Pkw-EnVKV

Die Einführung des Pkw-Labels geht zurück auf die EU-Richtlinie 1999/94/EG vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO₂-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen.

Sie schreibt vor, dass alle neuen Pkw, die in den EU-Mitgliedstaaten zum Verkauf oder zum Leasing angeboten werden, mit Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO₂-Emissionen versehen werden müssen. Damit soll dazu beigetragen werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Kaufentscheidung in voller Sachkenntnis treffen können. 

Die Umsetzung dieser EU-Richtlinie ist für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich und erfolgte in Deutschland durch die Verordnung über Verbrauchsinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO₂-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung – Pkw EnVKV) vom 28. Mai 2004.

Diese erste Fassung der Pkw-EnVKV schrieb die Ausweisung von Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO₂-Emissionen vor. Mit der ersten Novellierung der Pkw-EnVKV und dem Inkrafttreten zum 1. Dezember 2011 führte der Gesetzgeber das Pkw-Label ein (in der Pkw-EnVKV als Hinweis bezeichnet).

Auf diesem von Autohändlern am neuen Pkw anzubringenden Hinweis wurden die spezifischen CO₂-Emissionen unter Berücksichtigung des Fahrzeuggewichts ausgewiesen und das Fahrzeug einer bestimmten CO₂-Effizienzklasse zugeordnet. Diese CO₂-Effizienzklasse wurde zudem in einer Farbskala angezeigt, die an die bei Haushaltsgeräten geläufige Form der Energieeffizienzkennzeichnung angelehnt ist.  

FAQs für Handel, Hersteller und Leasing-Unternehmen

Weitere FAQ hinsichtlich der Pkw-EnVKV finden Sie hier

Gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Deutsche Energie-Agentur GmbH

Rechtlicher Hinweis

Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) informiert im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz mit dieser Informationsplattform zur Verkehrs- und Mobilitätswende. Darüber hinaus erhalten Hersteller und Händler Informationen zur Umsetzung der novellierten Pkw-Energie­verbrauchs­kennzeichnungs­verordnung (Pkw-EnVKV). Dabei handelt es sich um allgemeine Hinweise, die nicht rechtsverbindlich sind. Für konkrete Fragen ist ggf. eine Rechtsberatung einzuholen. Die dena übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der mittels des Online-Tools zur Erstellung eines Pkw-Labels berechneten Ergebnisse. Entscheidend sind u. a. die Herstellerangaben.

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