Fragen und Antworten zum Thema WLTP

Seit dem 1. Dezember 2011 gilt eine farbige CO2-Effizienzskala, die sich an die bei Haushaltsgeräten bereits geläufige Form der Energieeffizienzkennzeichnung anlehnt.

Um einen besseren Vergleich von Fahrzeugen zu ermöglichen, werden im „Hinweis auf Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch“ (Pkw-Label) Angaben zu Kraftstoffkosten und zur CO2-basierten Kfz-Jahressteuer gemacht.

Zudem müssen im Rahmen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnung ggf. auch Angaben zum Stromverbrauch gemacht werden. Damit wird neuen Entwicklungen am Fahrzeugmarkt Rechnung getragen, etwa der Einführung von Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen oder Plug-in-Hybriden.

Hersteller, Händler und Leasinganbieter müssen seit 1. Dezember 2011

  • das Pkw-Label „Hinweis auf Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch“ am Fahrzeug anbringen (weitere Informationen zum Pkw-Label),
  • einen Aushang mit allen vor Ort erhältlichen Pkw-Modellen am Verkaufsort verwenden (weitere Informationen zum Aushang),
  • den „Leitfaden zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch“ am Verkaufsort vorhalten (weitere Informationen zum Leitfaden),
  • Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen in die Fahrzeugmodell-Werbung in Print- medien und in in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial integrieren (weitere Informationen zur Werbung),
  • beim Fernabsatz über Kataloge oder andere Printerzeugnisse neben dem Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen auch die Effizienzklasse als textlichen Hinweis angeben (weitere Informationen zum Fernabsatz in Printerzeugnissen),
  • bei Angeboten oder bei Ausstellung im Internet zusätzlich zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen die CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung angeben (weitere Informationen zum Angebot und Ausstellung im Internet).

Gekennzeichnet werden ausschließlich neue Personenkraftwagen. Nutzfahrzeuge und Gebrauchtwagen sind nicht Gegenstand der Verordnung. Als neue Personenkraftwagen gelten laut Verordnung Kraftfahrzeuge, die „noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden“. Dementsprechend können nach gegenwärtiger Rechtsprechung auch Tageszulassungen und Vorführwagen als Neuwagen gelten. Bietet ein Händler beispielsweise ein Fahrzeug mit einer geringen Kilometerleistung (bis 1.000 km) an, ist laut BGH davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat. Entsprechend gilt die Kennzeichnungspflicht der Pkw-EnVKV (Vgl. Urteil vom 21.12.2011 zu Az. I ZR 190/10).

Verbraucher im Sinne der Pkw-EnVKV ist der Endkunde, so dass sowohl der private als auch der gewerbliche Kunde erfasst werden.

Am 1. Dezember 2011 ist die Verordnung (VO) in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt müssen die Vorgaben verbindlich angewendet werden.

Wer die Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Zuständig für die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten sind die Vollzugsbehörden der Länder. Neben Ordnungswidrigkeiten können falsche oder fehlende Angaben ggf. auch zu Abmahnungen führen.

Der Hersteller hat die CO2-Effizienz des Fahrzeugs durch Angabe der CO2-Effizienzklasse auszuweisen. Die für die Berechnung erforderlichen Daten sind in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) enthalten. In § 3a der Pkw-EnVKV werden die näheren Anforderungen zur Bildung der CO2-Effizienzklassen und zur Zuordnung der Fahrzeuge zu diesen Klassen aufgeführt.

Die Klassifizierung des Fahrzeugs erfolgt anhand der CO2-Emissionen im Verhältnis zum Fahrzeuggewicht.

Dieser relative Ansatz (Energieverbrauch im Verhältnis zu einem energiebestimmenden Faktor) ist auch bei der Energieverbrauchskennzeichnung von anderen Produkten ein gängiges Vorgehen. Kühlschränke beispielsweise werden u. a. unter Berücksichtigung ihres Kühlvolumens in Effizienzklassen eingeteilt.

Mit diesem Ansatz kann dem Verbraucher der Vergleich zwischen den Fahrzeugen innerhalb eines Segments erleichtert werden.

Ein Hinzufügen der Klassen A++ und A+++ erfolgt, wenn 5 Prozent der zugelassenen Fahrzeuge in einem Kalenderjahr die Anforderungen dieser effizienteren Klasse erfüllen.

Das Label muss jeweils die CO2-Effizienzklasse verwenden, die zum Zeitpunkt des Erstellens des Labels aktuell ist. Um dies gegenüber dem Verbraucher deutlich zu machen, ist auf dem Label das Datum der Ausstellung anzugeben.

Wird eine neue Effizienzklasse eingeführt, so ist diese drei Monate nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger anzuwenden.

Am Verkaufsort muss am Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe ein Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und gegebenenfalls den offiziellen Stromverbrauch entsprechend der Vorgaben der Pkw-EnVKV angebracht werden (Pkw-Label).

Zudem muss am Verkaufsort ein Aushang angebracht werden, der die CO2-Effizienzklassen, den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionswerte und ggf. den offiziellen Stromverbrauch aller Modelle enthält, die über den Verkaufsort bezogen werden können (Aushang).

Des Weiteren muss der „Leitfaden zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch“ am Verkaufsort vorgehalten und Kunden auf Anfrage ausgehändigt werden (Leitfaden).

Als Verkaufsort gilt ein Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden  – insbesondere ein Ausstellungsraum, Vorhof oder eine andere Freifläche, aber auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden.

Auch in Onlineangeboten müssen Neufahrzeuge mit der Effizienzklasse und deren grafischer Darstellung gekennzeichnet werden, wenn sie „ausgestellt“, zum Kauf oder Leasing angeboten werden (s. virtuelle Verkaufsräume).

Auch auf Handelsmessen, auf denen neue Personenkraft- wagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden, muss das neue CO2-Effizienzlabel verwendet werden.

Das Pkw-Label muss am Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht werden – und zwar so, dass es deutlich sichtbar ist und eindeutig zugeordnet werden kann.

Pkw-Label und Aushang können auch elektronisch durch Bildschirmanzeige dargestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Vorgaben der Verordnung – hinsichtlich Größe, Datenabbildung etc. – eingehalten werden (s. Pkw-Label).

Neue Werte wie insbesondere die jährlich zum 30.6. aktualisierten Energieträgerkosten müssen spätesten nach drei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung angewendet werden. Auch bei einem sich ändernden Freibetrag bei der Kfz-Steuer sollte dieser spätestens drei Monate ab dem Datum der Veröffentlichung angewendet werden.Laut BMWi müssen Pkw-Label für bereits ausgestellte Fahrzeuge ebenfalls ausgetauscht werden.

Derjenige, der einen neuen Pkw ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet, hat dafür Sorge zu tragen, dass das Pkw-Label am Auto angebracht wird. Der Hersteller muss auf Anforderung unverzüglich und unentgeltlich die Angaben übermitteln, die erforderlich sind, um das Label zu erstellen.

In der Regel erstellt der Hersteller das Pkw-Label und liefert es mit dem Fahrzeug aus. Eine Labelvorlage kann aber auch unentgeltlich auf dieser Website heruntergeladen bzw. ausgefüllt und ausgedruckt werden.

Das Label ist verpflichtend im Format DIN A 4 (297 mm x 210 mm) bereitzustellen und einheitlich entsprechend der Vorlage in der Verordnung (Anlage 1, Abschnitt II) zu erstellen. Die Schriftart ist nicht vorgegeben. Allerdings müssen Schrifthöhe und Schriftgröße den Vorgaben entsprechen und die gewählte Schriftart auch für die anderen zum Fahrzeug am Verkaufsort gemachten Angaben verwendet werden.

Die Werte „kombinierter Testzyklus“, „CO2-Emissionen“ und „Stromverbrauch“ müssen sich durch eine größere Schriftgröße aus dem gesamten Text herausheben.

Die Schrift kann frei gewählt werden. Die in der Verordnung beispielhaft verwendete Schriftart der Bundesregierung ist lizenzpflichtig und muss natürlich nicht verpflichtend verwendet werden. Allerdings müssen Schrifthöhe und Schriftgröße den Vorgaben entsprechen und die gewählte Schriftart auch für die anderen zum Fahrzeug am Verkaufsort gemachten Angaben verwendet werden.

Der Hinweis ist zwar einheitlich nach den Vorgaben der Verordnung zu erstellen, konkrete Vorgaben zu den Seitenrändern, Zeilenabständen und Textfeldern macht die Verordnung aber nicht.

Empfohlen wird, die Dreiteilung und die Proportionen des Formblatts beizubehalten. Innerhalb dieses Rahmens kann die Größe der Textfelder zu den einzelnen Angaben aber auch anders gestaltet werden – sofern die Einteilung für alle Pkw-Label einheitlich beibehalten wird. So kann beispielsweise die Platzeinteilung bei den Angaben zum Fahrzeug variiert werden, wenn etwa für die Modellangaben mehr Platz benötigt wird.

Fahrzeugangaben

  • Marke
  • Modell - konkretisiert durch Typ, Variante und Version
  • Leistung
  • Kraftstoff
  • andere Energieträger
  • Masse des Fahrzeugs

Kraftstoffverbrauch

  • (Testzyklen innerorts und außerorts sowie kombiniert)

Offizielle spezifische CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus

  • ggf. der offizielle Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus
  • CO2-Effizienzklasse
  • Kfz-Jahressteuer
  • jährliche Energieträgerkosten für das jeweilige Fahrzeug bei einer Laufleistung von 20.000 km

Die erforderlichen Daten für die Fahrzeugangaben, den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissonen und den Stromverbrauch sind dem EG-Typengenehmigungsdokument beziehungsweise der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) zu entnehmen. Die Berechnung der CO2-Effizienzklasse obliegt den Herstellern. Die für die Berechnung erforderlichen Daten stehen ebenfalls durch die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) zur Verfügung.

Für die konkrete Berechnung der Kfz-Jahressteuer ist beispielsweise auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ein Kfz-Steuerrechner abrufbar.

Hinsichtlich der jährlichen Energieträgerkosten werden alle erforderlichen Daten jährlich im Bundesanzeiger veröffentlicht bzw. sind aktuell auf dieser Website abrufbar.

Für die Angabe der Kraftstoff- und ggf. Stromkosten sind die Preisangaben zugrunde zu legen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) jährlich im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die jährlichen Kraftstoffkosten werden für den vom Hersteller empfohlenen Kraftstoff auf Basis des kombinierten Kraftstoffverbrauchs berechnet.

Die erste Preisliste wurde am 2. September 2011 veröffentlicht und wird hier jeweils zum 30. Juni eines Jahres aktualisiert.

Die aktualisierten Preise sind für neue Pkw, die nach dem 30. Juni des betreffenden Jahres ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, spätestens nach drei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger anzuwenden. Laut BMWi müssen Pkw-Label für bereits ausgestellte Fahrzeuge ebenfalls ab dem 30. Juni ausgetauscht bzw. ersetzt werden.

Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen und bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss der Stromverbrauch angegeben werden. Der in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) in Wattstunden angegebene Wert (Wh/km) muss in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km) umgerechnet werden. Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird bei der Angabe der CO2-Emissionen eine „0“ eingetragen.

Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen sind die Werte des Kraftstoffverbrauchs, der CO2-Emissionen und des Stromverbrauchs nur im kombinierten Testzyklus anzugeben. In den Feldern „Kraftstoffverbrauch innerorts“ und „Kraftstoffverbrauch außerorts“ ist das Wort „entfällt“ einzutragen.

Für die Angabe der Stromkosten sind die jährlichen Preisangaben aus dem Bundesanzeiger zugrunde zu legen.

Bei Fahrzeugen mit mehr als einem flüssigen oder gasförmigen Energieträger (bivalente Fahrzeuge) sind unter „Kraftstoff“ sämtliche Kraftstoffe getrennt durch einen Schrägstrich aufzuführen. Dabei ist der Kraftstoff kursiv hervorzuheben, auf den sich die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen beziehen, z. B.Erdgas / Super.

Beim Kraftstoffverbrauch, den CO2-Emissionen und den Kraftstoffkosten werden die Werte desjenigen Kraftstoffs mit den geringsten offiziellen spezifischen CO2- Emissionen eingetragen. Diese Werte sind ebenfalls kursiv hervorzuheben.

Die Angaben zum Erdgas- oder Biogasverbrauch müssen in kg/100 km gemacht werden. Dafür muss der Wert aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) von Kubikmeter je 100 km (m3/km) in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) umgerechnet werden. Hierbei ist von den Herstellern der in der EG-Typgenehmigung festgelegte Bezugsdichtewert von 0,65 kg/m3 zugrunde zu legen. Der Stromverbrauch ist in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km) anzugeben. Der Wert der EG-Übereinstimmungsbescheinigung muss dafür von Wattstunden je Kilometer (Wh/km) in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km) umgerechnet werden.

Auf jedem Pkw-Label ist das Ausstellungsdatum zu vermerken.

Das Label ist nach dem in Abschnitt I der Verordnung vorgegebenen Formblatt zu erstellen. Die Pfeile der Effizienzklassen sind dabei farbig anzugeben.

Bei den Farbzusammensetzung zur Darstellung der CO2-Effizienzklassen sind die Vorgaben der Verordnung zu beachten (Anlage 1, Abschnitt I, Nr. 7). Leichte Farbabweichungen im Ausdruck des Labels, z.B. in Folge von Druckerbenutzung, können hingenommen werden, sofern dadurch die grundsätzliche Farbgebung des Labels nicht wesentlich beeinflusst wird.

Wer einen neuen Pkw ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet, hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Aushang am Verkaufsort deutlich sichtbar angebracht wird.

Der Aushang muss die CO2-Effizienzklassen, die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs sowie der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und ggf. des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle neuer Pkw enthalten, die am Verkaufsort ausgestellt oder an diesem oder über diesen Verkaufsort zum Kauf oder Leasing angeboten werden.

Neu ist also, dass die neu geschaffenen CO2-Effizienzklassen sowie ggf. die Angaben zum Stromverbrauch für den Aushang am Verkaufsort verbindlich anzugeben sind. Bei bivalenten Fahrzeugen und bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen sind für alle Kraftstoffe und für den anderen Energieträger gleichermaßen der Verbrauch, die CO2-Emissionen sowie ggf. der Stromverbrauch einzutragen. Der Aushang muss grundsätzlich den Anforderungen der Anlage 2 der Pkw-EnVKV entsprechen.

Werden unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst, so sind jeweils

  • der höchste Wert für Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch,
  • die jeweils schlechteste Effizienzklasse und
  • der jeweils höchste Massewert anzugeben.

Bei den Fahrzeugdaten muss neben Hubraum, Leistung und Getriebe künftig auch die Masse angegeben werden.

In der Regel liefern die Hersteller die erforderlichen Daten bzw. die entsprechenden Vorlagen für den Aushang, der vom Händler angebracht und aktualisiert werden muss.

Grundsätzlich kann der Aushang auch elektronisch durch Bildschirmanzeige dargestellt werden. 

Der verwendete Bildschirm muss so angebracht sein, dass er die Aufmerksamkeit der Verbraucher ebenso stark erweckt wie ein Aushang. Der Bildschirm muss mindestens 25 cm x 32 cm (17 Zoll) groß sein. Die Informationen können unter Verwendung von Rolltechniken (Scrolling) gezeigt werden.

Die Marktüberwachung liegt in der Regel bei den jeweils zuständige Landesbehörden der Bundesländer. Die Zuständigkeiten in den einzelnen Bundesländern variieren. Die jeweiligen Stellen sind verpflichtet, den Vollzug der Pkw-EnVKV zu gewährleisten. Eine Liste der zuständigen Behörden finden Sie hier.

Auch Wettbewerber haben die Möglichkeit zu rügen, sollte ein Akteur falsche oder keine Angaben machen. Auch Verbände und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) nutzen ggf. ihre rechtlichen Möglichkeiten zur Abmahnung.

 

Der Aushang muss mindestens alle sechs Monate aktualisiert werden. 

Bei einer elektronischen Anzeige durch einen Bildschirm ist er mindestens alle drei Monate zu aktualisieren.

Der Leitfaden zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch muss grundsätzlich am Verkaufsort an am Kauf oder Leasing interessierte Kunden auf Anfrage kostenlos ausgehändigt werden.

Der Leitfaden muss nur auf Anfrage ausgehändigt werden.

Nur wenn ein gedrucktes Exemplar des Leitfadens am Verkaufsort aus Gründen, die der Händler oder Hersteller nicht zu vertreten hat, nicht verfügbar ist, kann dem Kunden ein Ausdruck des im Internet zur Verfügung gestellten Leitfadens unentgeltlich ausgehändigt werden.

Der Leitfaden wird den Händlern in der Regel über den Hersteller oder Importeur zur Verfügung gestellt. 

Ansonsten kann er bei der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT) bestellt werden.

Ein Verweis auf die DAT-Webseite alleine ist nicht ausreichend. Der Leitfaden ist am Verkaufsort dem interessierten Kunden auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich auszuhändigen. 

Mit Einverständnis des Kunden kann der Leitfaden diesem aber auch auf elektronischen, magnetischen oder optischen Speichermedien übergeben oder in elektronischer Form übermittelt werden.

Hersteller und Händler müssen in ihren Werbeschriften und in ihren Werbematerialien sicherstellen, dass Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der beworbenen Pkw-Modelle gemacht werden.

Angaben zur Effizienzklasse und eine Darstellung des Labels müssen nicht erfolgen.

Die Angaben zu Kraftstoffverbrauch und zu CO2-Emissionen müssen

  • in Werbeschriften
  • in in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial sowie
  • in Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien gemacht werden (s. Werbematerial)

Ausgenommen hiervon sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste. In beispielsweise TV- und Radiowerbung müssen o. g. Angaben also nicht gemacht werden.

Als Werbeschriften gelten alle Druckschriften, die zur Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate.

Wird in der Werbeschrift für ein konkretes Fahrzeugmodell geworben, müssen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch (innerorts, außerorts, kombiniert) und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen gemacht werden. Angaben zur Effizienzklasse und eine Darstellung des Labels sind nicht notwendig.

Es gilt zu beachten, dass die Angaben auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sind als der Hauptteil der Werbebotschaft.

Wird in einer Werbeschrift für mehrere Modelle geworben, sind

  • entweder die Kraftstoffverbrauchswerte (innerorts, außerorts, kombiniert) und CO2-Emissionswerte (kombiniert) für jedes einzelne der aufgeführten Modelle anzuführen oder
  • die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus sowie den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben.

Zu beachten ist auch hier, dass die Angaben bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sind als der Hauptteil der Werbebotschaft. Wird lediglich für eine Fabrikmarke und nicht für ein bestimmtes Modell geworben (reine Imagewerbung), so ist eine Angabe von Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Werten nicht erforderlich.

Wenn in der Werbeschrift oder im Werbematerial für ein konkretes Fahrzeugmodell geworben wird, sind Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen erforderlich – auch wenn kein Hinweis auf die Motorisierung enthalten ist (neu).

Nur wenn ausschließlich für die Fabrikmarke (reine Imagewerbung) geworben wird, entfällt die Pflicht zur Angabe von Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Werten.

Als „Werbematerial“ gilt jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden.

Dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Pkw zum Kauf oder Leasing anbieten. Eingeschlossen sind auch Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden.

Im Hinblick auf in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial beziehen sich die Vorgaben der Verordnung nur auf Texte und Bilder von Webseiten, für die Hersteller bzw. Händler verantwortlich sind.

Bezieht sich das Werbematerial auf ein neues Fahrzeugmodell oder auf eine bestimmte Version oder Variante davon, müssen

  • der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und
  • die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus angegeben werden.

In von Herstellern und Händlern in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial muss außerdem folgender Texthinweis auf den Leitfaden enthalten sein:

  • „Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem ‚Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen‘ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT) unentgeltlich erhältlich ist“.

Ein Hinweis auf die neue CO2-Effizienzklasse und die grafische Darstellung des Labels sind nicht erforderlich.

Laut Verordnung muss der Hinweis in jeglichem Werbematerial, das in elektronischer Form verbreitet wird, enthalten sein.

Dem Empfänger des in elektronischer Form verbreiteten Werbematerials müssen die Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung angezeigt werden. 

Auch hier gilt, dass die Angaben bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein dürfen als der Hauptteil der Werbebotschaft.

In Printmaterialien, die dem Fernabsatz von neuen Pkw dienen, muss die Effizienzklasse angegeben werden. Werden Fahrzeugmodelle beispielsweise in Katalogen oder auf einem anderen Weg in gedruckter Form zum Kauf oder Leasing angeboten und sehen die Interessenten die Fahrzeuge nicht ausgestellt, muss – neben Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen – zusätzlich die CO2-Effizienzklasse angegeben werden.

Die Angabe der CO2-Effizienzklasse hat in Form eines Texthinweises zu erfolgen. Dabei ist neben dem entsprechenden Buchstaben auch das Wort „Effizienzklasse“ aufzuführen (z. B. Effizienzklasse B). Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft.

Wenn dem Kunden Fahrzeugmodelle in gedruckter Form zum Kauf oder Leasing angeboten werden, ohne dass der Interessent das betreffende Fahrzeug ausgestellt sieht, so sind gemäß der Verordnung (Anlage 4, Abschnitt I, Nummer 4: Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2- Emissionen in der Werbung) der Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert), die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus und zusätzlich die CO2-Effizienzklasse – in Textform (z. B. „Effizienzklasse B“) – anzugeben.

Hierzu macht die Verordnung keine Vorgabe. Die Angaben müssen allerdings auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft.

Die gesetzlichen Angaben dürfen nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft.

Werbematerial, das vor Inkrafttreten der Verordnung am 1. Dezember 2011 erstellt wurde und die erforderlichen Angaben nicht oder unzureichend enthält, kann ab dem 1. März 2012 nicht mehr verwendet werden.

Laut Verordnung sind Hersteller und Händler, die Fahrzeuge im Internet in einem sog. virtuellen Verkaufsraum ausstellen oder zum Verkauf oder Leasing anbieten, verpflichtet, sowohl die Effizienzklasse anzugeben als auch die grafische Darstellung anzuzeigen. 

Mit dieser Regelung soll der virtuelle Verkaufsraum dem realen Verkaufsraum hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht gleichgestellt werden.

Internetseiten und Internetapplikationen wie Fahrzeugkonfiguratoren und virtuelle Ausstellungsräume, über die Hersteller und Händler Fahrzeuge im Internet ausstellen oder zum Verkauf oder Leasing anbieten und in denen der Verbraucher bereits konkrete Vergleiche und Auswahlentscheidungen trifft bzw. eine unmittelbare Kaufmöglichkeit erhält, gelten als „virtuelle Verkaufsräume“ im Sinne der Verordnung.

Online-Prospekte oder Informationen auf Internetseiten der Hersteller sind dagegen keine virtuellen Verkaufsräume, da diese einer konkreten Auswahlentscheidung des Verbrauchers vorgelagert sind. Hier gelten die Vorgaben zu in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial.

Es ist demnach zu trennen zwischen allgemeinen Informationen über neue Pkw-Modelle auf Internetseiten von Händlern oder Herstellern (d.h. in elektronischer Form verbreitetes Werbermaterial) und dem Anbieten oder Ausstellen von einzelnen Fahrzeugen in einem virtuellen Verkaufsraum, in welchem der Verbraucher Pkw-Modelle konfigurieren bzw. unmittelbar erwerben kann.

In dem Moment, in dem ein neues Fahrzeug ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten wird, müssen die Anforderungen der Verordnung erfüllt werden – unabhängig von der Größe des Adressatenkreises.

Ob das Angebot eines Fahrzeugs in Online-Automobilbörsen gekennzeichnet werden muss, ist rechtlich umstritten. Hierzu existieren aktuell unterschiedliche Urteile. Nach Auffassung beispielsweise des Landgerichts Ulm (LG Ulm, Urt. v. 24.2.2012, Az 11 O 10/12 KfH) bietet auch derjenige Inserent ein Auto zum Kauf an, der den Kaufabschluss lediglich vermitteln will, indem er eine Internetanzeige in eine Online-Automobilbörse einstellt. In der Folge geht das LG Ulm davon aus, dass in Automobilbörsen Angaben zur CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung erfolgen müssen. Das Landgericht Köln (LG Köln, Beschluss v. 21.2.2012, Az 31 O 44/12) hat dagegen die Auffassung vertreten, dass Online-Automobilbörsen nicht unter „virtuelle Verkaufsräume“ fallen und daher keine Angabe der CO2-Effizienzklasse sowie die grafische Darstellung erforderlich sind.

Da hier derzeit keine Rechtssicherheit besteht und es zu einer Reihe von Abmahnungen gekommen ist, ist es Händlern zu empfehlen, die Effizienzklasse und die grafische Darstellung in ihre Inserate auf Automobilbörsen zu integrieren. Internet-Portale wie autoscout24.de oder mobile.de bieten in der Regel die Möglichkeit, die CO2-Effizienzklasse und die grafische Darstellung des Labels in Inseraten abzubilden.

Die Effizienzklasse einschließlich grafischer Darstellung ist nur für virtuelle Verkaufsräume, also Konfigurationsmodelle und virtuelle Ausstellungsräume vorgeschrieben. Hier trifft der Verbraucher bereits konkrete Vergleiche und Auswahlentscheidungen.

Online-Prospekte, Informationen auf den Internetseiten der Hersteller oder Informationen über Social Media sind i. d .R. der konkreten Auswahlentscheidung des Verbrauchers vorgelagert und unterscheiden sich damit von Konfiguratoren.

Wer als Hersteller oder Händler Fahrzeugmodelle im Internet ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet, hat bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells Folgendes anzugeben:

  • den offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus,
  • die CO2-Effizienzklasse mit der grafischen Darstellung

und

  • einen Hinweis auf die Internetadresse, unter welcher der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2- Emissionen und den Stromverbrauch abgerufen werden kann.

Die Angaben müssen bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells gemacht werden und auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein.

Die CO2-Effizienzklassen einschließlich der grafischen Darstellungen müssen dem Nutzer spätestens in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in welchem er ein Fahrzeugmodell ausgewählt oder eine Konfiguration abgeschlossen hat.

Händler können in Bezug auf die grafische Darstellung ggf. auf die entsprechenden Internetseiten des Herstellers hinweisen.

Laut Verordnung muss die „CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung“ angegeben werden. Diese Wortwahl legt nahe, dass die grafische Darstellung der Effizienzklasse – also die Abbildung der bunten Pfeile und des schwarzen Pfeils – genügt. 

Sofern die Abbildung des Pkw-Labels in seiner Gesamtheit nicht erfolgen soll, kann für die Ausgestaltung des konkreten Einzelfalls die Einholung einer juristischen Beratung sinnvoll sein.

Vorgaben zur Größe von Bilddateien sind in der Verordnung nicht gemacht.

Die Verordnung spricht ausschließlich von Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen sowie von der Angabe der CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung. Nicht erwähnt werden die Angaben zu Kraftstoffkosten und Jahressteuer.

Sofern die Abbildung des Pkw-Labels in seiner Gesamtheit nicht erfolgen soll, kann für die Ausgestaltung des konkreten Einzelfalls die Einholung einer juristischen Beratung sinnvoll sein.

Der Händler kann bezüglich der grafischen Darstellung auf entsprechende Herstellerseiten verweisen, müsste dann aber regelmäßig prüfen bzw. sicherstellen, dass das Label dort auch vorgehalten wird und abrufbar ist. Einfacher und letztlich rechtssicherer kann deshalb sein, das Pkw-Label oder die grafische Darstellung der Effizienzklassen selbst auf der Internetseite zu integrieren.

Deutsche Energie-Agentur GmbH

Rechtlicher Hinweis

Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) informiert im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz mit dieser Informationsplattform zur Verkehrs- und Mobilitätswende. Darüber hinaus erhalten Hersteller und Händler Informationen zur Umsetzung der novellierten Pkw-Energie­verbrauchs­kennzeichnungs­verordnung (Pkw-EnVKV). Dabei handelt es sich um allgemeine Hinweise, die nicht rechtsverbindlich sind. Für konkrete Fragen ist ggf. eine Rechtsberatung einzuholen. Die dena übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der mittels des Online-Tools zur Erstellung eines Pkw-Labels berechneten Ergebnisse. Entscheidend sind u. a. die Herstellerangaben.

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